Donnerstag, 8. April 2010

Enorme Beitragsforderungen

"Enorme Beitragsforderungen"
08.04.2010

Bundesregierung beantwortet Anfrage zu Konsequenzen einer möglichen CGZP-Tarifunfähigkeit

Auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE zu möglichen Konsequenzen einer vorläufigen Tarifunfähigkeit der CGZP antwortete jetzt die Bundesregierung.

Darin heißt es unter anderem: Nicht umsonst bezeichnet die Berliner Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales Carola Bluhm die Entscheidung als Meilenstein in der Tarifgeschichte und ein wichtiges Signal für die Beschäftigten in der Leiharbeit (Pressemitteilung vom 7. Dezember 2009). Zwar hat das Landesarbeitsgericht (LAG) die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen; sollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil rechtskräftig bestätigen, wären die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der eigentlich durch Vergleich der Löhne mit der Stammbelegschaft entstandenen Entgeltansprüche nach dem Grundsatz "Equal-Pay" nachzuzahlen. Die Arbeitgeber würden den Sozialversicherungsträgern auch für den Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen haften.

Enorme Beitragsforderungen

Da die CGZP-Tarifverträge bereits seit 2003 angewandt werden, sind in dieser Zeit enorme Beitragsforderungen aufgelaufen. Insgesamt wird der Unterschied der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die über 200 000 betroffenen Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen auf eine halbe Milliarde Euro pro Jahr geschätzt. Dieser Betrag steht den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend bis zu vier Jahre zu, ohne dass die einzelnen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ihren Lohnanspruch geltend machen. Da aber die Beitragsnachforderungen einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen, können diese für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nicht mehr geltend gemacht werden. Nach § 25 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird die vierjährige Verjährungsfrist des Sozialversicherungsanspruchs für die Dauer der Betriebsprüfung allerdings gehemmt.

Handlungsbedarf

Die Bundesregierung wird nach der abschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts möglichen Handlungsbedarf prüfen und mit den Sozialversicherungsträgern besprechen. Das Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis ist auf der Grundlage objektiv bestehender tarifvertraglicher Bedingungen durchzuführen. Ein Tätigwerden der Sozialversicherungsträger kommt erst nach der abschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Betracht. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger für den Fall, dass über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder über den Entgeltanspruch zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit geführt wird, grundsätzlich erst mit rechtskräftiger Beendigung dieses Rechtsstreits fällig werden, weil erst dann die für die versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen feststehen (vgl. BSG vom 13. August 1996, 12 RK 76/94 m. w. N.).

Nachzahlungen

Das bedeutet, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eines Arbeitgebers zur Nachzahlung des Differenzlohnes der Beitrag neu fällig wird und die Verjährungsfrist des § 25 Absatz 1 SGB IV erneut zu laufen beginnt.

Massives Lohndumping

Die Gewerkschaft ver.di nahm dazu wie folgt Stellung: Entgegen anderslautenden Beteuerungen betreibt die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) weiterhin massives Lohndumping. Gegenwärtig existieren ca. 100 von der CGZP abgeschlossene Haustarifverträge, die teilweise nochmals deutlich unter dem CGZP-Niveau der Flächentarifverträge liegen. Dies ist der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu entnehmen. Viele dieser Tarifverträge hätten längst gekündigt werden können, da der erstmögliche Kündigungstermin schon Jahre zurück liegt.

Quelle: http://ig-zeitarbeit.de/artikel/6157

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