Dienstag, 14. Dezember 2010

Tarifunfähigkeit CGZP

CGZP ist tarifunfähig

14.12.2010
Bundesarbeitsgericht wies heute alle hiergegen gerichteten Beschwerden zurück

In einem mehrstündigen Verhandlungsmarathon hat soeben das Bundesarbeitsgericht in Erfurt letztinstanzlich entschieden, dass die CGZP im Bereich der Zeitarbeitsbranche tarifunfähig ist, da sie keine Spitzenorganisation i.S. des § 2 Abs.3 Tarifvertragsgesetz sei. Die Tarifzuständigkeit von ver.di wurde bejaht und mit der Satzung dieser Gewerkschaft begründet („Bereich Dienstleistungen“).

Im Übrigen verwies der 1. Senat des BAG im Wesentlichen auf die seiner Ansicht zutreffende Begründung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg und wies alle hiergegen gerichteten Beschwerden zurück.

BAG-Pressemitteilung Nr. 93/10: Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 -
Quelle: IG-Zeitarbeit

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Samstag, 11. Dezember 2010

Equal Treatment - Equal Pay nun auch an der Saar für die Stahlindustrie

Saar-Stahlindustrie einigt sich


Gestern wurde für die saarländische Stahlindustrie ein Tarifergebnis erzielt. Bessere Bedingungen für Leiharbeiter.

Saarbrücken. Der Tarifabschluss für die Saar-Stahlindustrie ist unter Dach und Fach. Vor allem bei der Leiharbeit konnten im Saarland bessere Bedingungen durchgesetzt werden als im Stahl-Tarifabschluss für Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen. Das betonte der Verhandlungsführer der Gewerkschaft IG Metall, der Frankfurter Bezirksleiter Armin Schild, gegenüber der SZ.

So dürfen Leiharbeiter im Tarifbereich des Saarhütten-Verbandes lediglich für maximal drei Monate eingesetzt werden – und das auch nur, wenn es betrieblich notwendig ist. Bei bestimmten Projekten – wie zum Beispiel Großreparaturen – kann diese Frist auf sechs Monate verlängert werden. Nach drei Monaten soll die Möglichkeit bestehen, dass Leiharbeiter übernommen werden.

Außerdem sind die Tarifparteien übereingekommen, dass Leiharbeitnehmer keine Stammbelegschaft ersetzen dürfen. Darüber hinaus sollen die Leiharbeiter an den jeweiligen Arbeitsplätzen zu den gleichen Konditionen beschäftigt werden wie die Stammarbeitnehmer. Das gilt sowohl für die Bezahlung als auch für andere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Arbeitszeit und Arbeitssicherheit. Bei Lohn und Gehalt sind die Ergebnisse des nordwestdeutschen Stahlabschlusses von Ende September weitgehend übernommen worden. Die Entgelte steigen zum 1. Januar um 3,6 Prozent. Für den Monat Dezember wird eine Pauschale von 150 Euro gezahlt. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 14 Monaten.

„Die Entgelterhöhungen stellen eine erhebliche Belastung für die Unternehmen dar“, bewertet Paul Belche, Verhandlungsführer des Saarhütten-Verbandes, das Ergebnis. low

Quelle: Saarbrücker Zeitung

Beitrag vom: 10.12.2010, 04:07

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